Korrespondenz Dünenweg 2ter Teil, Plön mauert

Vorbemerkung:

Mein Schreiben an die Kommunalaufsicht des Kreises Plön vom 13.09.17 war inhaltlich identisch mit dem Beitrag „B.Plan Nr 20, Dünenweg, gültig oder nichtig“ .

Die Hohwachter Problematik hat sich mit der vorliegenden Antwort aus Plön nun zu einer Kreisangelegenheit entwickelt.

Das  mit  obrigkeitlicher Attitüde abgefasste Schreiben des Kreises (s.u.)  zeugt von einer Zwickmühle, in die der Kreis geraten ist. Wenn der Kreis Anhaltspunkte für die Rechtsgültgkeit von Verträgen und B-Plan hätte, würde er diese nicht verschweigen und meine Darlegung der Rechtswidrigkeit abweisen. Umgekehrt ist der Vorbehalt der Geheimhaltung natürlich noch kein Schuldeingeständnis, aber in ein Licht der Unschuld setzt sich der Kreis damit nicht, zumal daran zu erinnern ist, dass er um die Beurteilung der dubiosen Kaufverträge gebeten worden war, als diese für die Öffentlichkeit inhaltlich noch unbekannt waren, aber damals schon geschwiegen hat. Diese Problematik, die parallel zur Gültigkeit des B-Plans aufgeworfen worden ist und in der nunmehr bekannt gewordenen Vereinbarung ungewöhnlich niedriger Kaufpreise durch eine hoch verschuldete Gemeinde besteht, ignoriert die Kommunalaufsicht ein zweites Mal.

Deshalb ist der Weg auch noch nicht am Ende, vielmehr hat die Angelegenheit auf der ersten Station an Brisanz gewonnen. ( siehe Antwortschreiben vom 25.09.2017)

 

  DR. MED. JÜRGEN SCHMIDT – MEISENWEG 7- 243321 HOHWACHT

26.09.2017

 

Landrätin Kreis Plön

z.H. Frau Angela Saggau

Kommunalaufsicht

per E-Mail

 

Sehr geehrte Frau Saggau,

für die Eingangsbestätigungen meiner E-mail vom 18.09.2017 bedanke ich mich.

Meine E-mail vom 13.07, die sich bereits mit den Abwägungsdefiziten befasste, die eine Nichtigkeit des B-Plans begründen, war nicht quittiert worden.

Inhaltlich interpretiere ich Ihre Antwort dahingehend, dass die Kommunalaufsicht im Innenverhältnis zur Gemeinde beratend tätig werden wird und darüber keine Auskünfte erteilen will.

Würde die Kommunalaufsicht eine Beanstandung aussprechen, oder gar selbst ein Normenkontrollverfahren einleiten wollen, wobei Eile wegen der wirtschaftlichen Konsequenzen geboten wäre, so hätte der Kreis dies sicher verlauten lassen, hat er doch aus geringerem Anlass  einen Presseartikel veranlasst, bei dem es lediglich um  Einwände zur geplanten Architektur ging.

Sie verweisen auf § 120 der Gemeindeordnung und die fehlende Ermächtigung für eine Korrespondenz zwischen Aufsichtsbehörde und Beschwerdeführer zum Umfang des Tätigwerdens. Dieser Ermächtigung bedarf es auch nicht, denn mit dem Informations-zugangsgesetz hat ein weitgehendes Öffentlichkeitsgebot behördlichen Handelns Einzug in bislang klandestine Vorgänge gefunden.

Der Bürger hat ein Recht auf Information, d.h. in diesem Fall einer Bewertung der rechtswidrigen Kaufverträge der Gemeinde, der Mißachtung  von  baurechtlichen Voraussetzungen bei der Aufstellung eines B-Plans und insbesondere eine Bewertung des Verkaufs von Tafelsilber zu Schleuderpreisen.

Die Fortsetzung der von der Gemeinde über 7 Jahre betriebenen Geheimhaltung durch eine Weigerung der Kommunalaufsicht zu den aufgeworfenen Fragen eine Stellungnahme abzugeben, ist rechtlich und politisch absolut unverständlich und bedarf weiterer Klärung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Schmidt