Korrespondenz zu Kaufverträgen Dünenweg und B-Plan

Aus dem Schreiben eines Lesers

Moin, Moin Hr.Schmidt,

gegen den verabschiedeten B-Plan 20 , noch ohne Rechtskraft, ist es wohl

aus meiner Sicht schwierig etwas zu unternehmen.

Gegen den s.g. Kaufvertrag von 2004, ohne Bieterverfahren, muss etwas

unternommen werden.

Ich habe kein Eigeninteresse, aber als langjähriger Bürger der Gem. Hohwacht,

ein gesundes Rechtsempfinden.

Wir sollten alle Kräfte bündeln und gemeinsam koordiniert vorgehen.

Mit der Landrätin vom Kreis Plön und dem Innenministerium S-H werde

ich morgen telefonieren.

Lieben Gruß aus

 

Dem Schreiben ist die nachstehende Email einer Rechtsanwältin beigefügt

 

Sehr geehrter Herr…,

herzlichen Dank für das Telefonat und Ihre heutige Mail.

Wenn Sie gegen den Direktverkauf von Grundstücken ohne jeden Wettbewerb vorgehen wollen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an

Andere …………. könnten gegen diese Vorgehen klagen.

Sie können die …….. Kommission ………………… bitten einzuschreiten.

Sie können sich an die …………. wenden.

Selbstverständlich können Sie diese Möglichkeiten auch kombinieren.

Wenn Sie dies wünschen, können wir gern eine kurze rechtliche Stellungnahme erstellen, in der die Unzulässigkeit des Vorgehens und die möglichen Maßnahmen dargestellt werden. Wie telefonisch besprochen, würde eine solche Stellungnahme ein Zeitaufwands-Honorar in Höhe von ca. 2.500,00 € (netto) auslösen.

Bitte lassen mich gern wissen, wenn wir für Sie tätig werden sollen.        

Anmerkung: Die Empfehlungen der Rain zum weiteren Vorgehen wurden im Detail unkenntlich gemacht, um Vorwürfe zum Urheberrecht zu vermeiden. Zwar handelt es sich bei dem Schreiben um unentgeltliche Rechtsberatung zum Zwecke der Mandantenwerbung, jedoch könnte für die mehr oder minder banalen Empfehlungen eine geistige „Schöpfungshöhe“ geltend gemacht werden, die in anderen Fällen immer weder für Abmahnungen ausgenutzt wird

Antwort Dr. Schmidt, Hohwacht.Blog

Sehr geehrter Herr …..,

In juristichen Angelegenheiten ist es wichtig, in besonderer Weise  “Lesen gelernt “ zu haben.

Ich habe in meinem Blogbeitrag den Nachweis geführt, dass die Kaufverträge in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind, weil diese gegen das Verbot des Bau GB § 1,3 verstoßen, einen B-Plan zu vereinbaren, noch dazu, wenn der Inhalt des B-Plan vorab weitgehend festgelegt ist. Das baugesetzliche Abwägungsgebot (Abwägungsdefizit)  lässt sich dann nicht einhalten. Auch aus diesem Grund ist der B-Plan nichtig.

Es ist deshalb nicht erforderlich,  eine zweifellos renommierte  Anwältin anzuregen, ihr Steckenpferd Dressur zu reiten und  dafür ihr Taschengeld aufzubessern.

Die Landrätin ist bereits informiert.

Schwierigkeiten ergeben sich nicht aus der Rechtslage, die eindeutig ist, sondern aus der Vernetzung der Entscheidungsträger.

mit freundlichen Grüßen

Ein Gedanke zu „Korrespondenz zu Kaufverträgen Dünenweg und B-Plan

  1. Sehr geehrter Herr Schmidt,

    wenn die Rechtslage eindeutig ist, müsste man sicherlich nur die Gesetzeshüter auf den Plan rufen, oder nicht?

    Die Entscheidungsträger mögen zum Nachteil der Ortsentwicklung vernetzt sein, dürfen sich aber trotzdem nicht über geltendes Gesetz hinweg setzen.

    Die einzige offene Frage scheint zu sein, wer die offenkündige Schieflage an die Justiz meldet. Haben Sie Solches vor? Oder müssten, wie von Ihrem anderen Korrespondenten vorgeschlagen, die Kräfte der Interessierten gebündelt werden?

    Mit Hochachtung,
    Rainer Richter

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